Gerichtsgutachten

Ein Sachverständiger, der öffentlich bestellt und vereidigt ist, ist grundsätzlich verpflichtet, die Erstattung von Gutachten im Rahmen seines Sachgebiets (des Vereidigungstenors) zu übernehmen. Für seine Tätigkeit als gerichtlicher Gutachter ist dies für den Bereich des Zivilprozesses, in dem der handwerkliche Gutachter überwiegend tätig wird, ausdrücklich durch § 407 ZPO festgelegt. Der Sachverständige hat danach dem gerichtlichen Auftrag Folge zu leisten, wenn er für das Sachgebiet, auf dem das Gutachten zu erstatten ist, öffentlich bestellt ist.

Ebenso wie die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Erstattung von Gutachten eines der wichtigsten Kriterien zur Auswahl von Sachverständigen darstellt, gehört die Unparteilichkeit bei der Gutachtenerstattung zu den Hauptpflichten des Gutachters. Durch seine öffentliche Bestellung und Vereidigung genießt der Sachverständige in der Öffentlichkeit ein besonderes Vertrauen. Der Sachverständige hat deshalb seine Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und die von ihm angeforderten Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. Seine Gutachten sollen grundsätzlich auch für die Personen eine objektive Sachaussage darstellen, die mit seinen Gutachten konfrontiert werden, ohne selbst seine Auftraggeber zu sein. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unterliegt der Verpflichtung, sein Gutachten absolut unabhängig von den Interessen seines Auftraggebers zu erstatten.

Die ordnungsgemäße Gutachtenerstattung setzt zunächst einmal voraus, dass der Sachverständige stets die neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse auf seinem Fachgebiet berücksichtigt. Falls erforderlich, hat er die technischen Vorrichtungen, Messinstrumente usw. einzusetzen, die dem aktuellen Stand der technischen Entwicklung entsprechen. Ausgangspunkt für jedes Gutachten ist die eindeutige Fixierung des Sachverständigenauftrages. Beim gerichtlichen Auftrag ergibt sich das Thema aus dem Beweisschluss des Gerichtes.

Aus der Stellung des Sachverständigen als Helfer des Richters ergibt sich zwangsläufig, dass es ihm untersagt ist, Kenntnisse, die er bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangt hat, Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten. Ausdrücklich steht diese Pflicht in den Sachverständigenvorschriften der Handwerkskammern. Sie wird damit -was eigentlich selbstverständlich ist- ausgeweitet auch auf die Privatgutachtertätigkeit eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.

Die Sachverständigenvorschriften der Kammern legen dem Sachverständigen ausdrücklich die Pflicht auf, sich auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, hinreichend fortzubilden. Dies kann auf den verschiedensten Wegen geschehen, etwa im Rahmen spezieller Seminare für Sachverständige, aber auch durch Teilnahme an von Handwerkskammern oder Fachverbänden durchgeführten Gewerbefördernden Lehrgängen und Seminaren zur Fortbildung auf betriebstechnischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet.

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger kann die Erstattung eines Gutachtens nur aus den Gründen verweigern, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis oder die Auskunft im Gerichtsverfahren zu verweigern. Geregelt ist dies im § 408 in Verbindung mit §§ 383 ff. ZPO bzw. in § 76 in Verbindung mit §§ 52 ff. StPO.